Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und Vermittlung von Immobilien
1. Die ALS GmbH Immobilienmanagement beschäftigt sich unter anderem mit dem Nachweis und/oder der Vermittlung von Immobilien, Immobiliengesellschaften und von Mietflächen. Der Erfüllung der Makleraufträge widmen wir uns mit größtmöglicher Sorgfalt. Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff. BGB; die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher.
2. Sofern im Angebot nicht anders vermerkt oder ausdrücklich abweichend vereinbart, sind vom Auftraggeber an uns folgende Provisionen zu zahlen:
bei Vermietung und Verpachtung von
Wohnungen:
• 2,38 Monatsmieten
Gewerbeflächen:
• 3,57 Monatsmieten bei einer festen Mietvertragslaufzeit bis 4 Jahre
• 4,76 Monatsmieten bei einer festen Mietvertragslaufzeit über 4 Jahre
• 7,14 Monatsmieten bei einer festen Mietvertragslaufzeit über 8 Jahre
• zusätzlich 1,79 Monatsmieten im Falle der Einräumung von Optionsrechten und Vormietrechten, auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist
Monatsmiete ist die aus der vereinbarten Festlaufzeit des Mietvertrages ermittelte durchschnittliche monatliche Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung (ohne Mehrwertsteuer) mit Ausnahme der Betriebskosten.
bei An- und Verkauf von Immobilien, Beteiligungen und Unternehmen, ähnlichen Geschäften:
5,95 % bei einem Kaufpreis bis 10 Millionen Euro
3,57 % bei einem Kaufpreis über 10 Millionen Euro
1,19% des Verkehrswertes bei Nachweis und/oder Vermittlung von Vorkaufsrechten
Kaufpreis ist die Summe aller Gegenleistungen des Käufers zuzüglich übernommener Belastungen und Verbindlichkeiten der Immobilie, des Unternehmens oder der Beteiligung. Zahlt der Käufer eine Rente, gilt als Kaufpreis der Barwert der Rentenleistungen. Bei Nachweis und/oder Vermittlung von kaufähnlichen Geschäften (z. B. Erwerb von Erbbaurechten, Einbringung eines Grundstückes in eine Gesellschaft o.ä.) gelten die Provisionssätze wie beim Kauf.
Alle vorgenannten Provisionen verstehen sich inklusive der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.
3. Eine Provisionspflicht besteht auch dann, wenn der An-kauf über einen im Interesse des Käufers handelnden Dritten (Tochter-/Beteiligungsgesellschaft bzw. eine dem Angebotsempfänger angeschlossene Firma - auch wenn diese anders firmiert - über eine Privatperson oder beratende Berufe) abgewickelt wird.
4. Ist unserem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages (Ver-trag) bereits bekannt, hat er uns dies spätestens inner-halb von 8 Tagen nach Erhalt der ersten Objektinformationen unter Angabe der Quelle schriftlich mitzuteilen. Entfalten wir wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine Tätigkeit, die nicht zur Entstehung eines Provisionsanspruches führt, ist der Auftraggeber zum Ersatz unseres Schadens verpflichtet.
5. Bei unmittelbaren Verhandlungen hat der Auftraggeber auf unsere Maklertätigkeit Bezug zu nehmen und uns über den Inhalt der Verhandlungen unverzüglich zu unterrichten. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss; Zeitpunkt und Ort sind uns rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
6. Sämtliche Angebote und Vertragsdaten sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Werden sie ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben und kommt es des-halb zum Abschluss eines Vertrages, zahlt der Auftraggeber an uns eine Vertragsstrafe in Höhe der unter Ziffer 2 genannten Provision. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Wir sind berechtigt, für den anderen Vertragsteil - auch provisionspflichtig - tätig zu werden.
8. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand und wird der uns erteilte Auftrag damit gegenstandslos, ist er zu unverzüglicher schriftlicher Information verpflichtet. Andernfalls haben wir Anspruch auf Ersatz vergeblicher Auslagen und Zeitaufwendungen.
9. Die Provision ist verdient, sobald der Vertrag aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung zustande gekommen ist. Es genügt, wenn unsere Tätigkeit mit ur-sächlich war. Zahlbar ist die Provision nach der ggf. mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung, andernfalls binnen 8 Tagen nach Rechnungslegung.
10. Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einer späteren Zeit oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche Erfolg erreicht wird.
11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über den Abschluss des Vertrages zu informieren, Auskunft über alle vertraglichen Haupt- und Nebenabreden (z.B. Name und Anschrift des Vertragspartners, Kauf- oder Mietpreis und Nebenbedingungen) zu erteilen und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Behindert der Auftraggeber durch verweigerte oder verspätete Informationen die Geltendmachung eines Provisionsanspruches, hat er die Provisionsforderung ab vier Wochen nach Vertragsabschluss mit 8 % über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszins zu verzinsen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
12. Exposéangaben und sonstige Informationen beruhen allein auf den uns von Dritten erteilten Auskünften. Wir übernehmen keinerlei Haftung hierfür. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor Vertragsabschluss selbst zu prüfen.
13. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt 3 Jahre und beginnt mit Entstehen des Anspruchs, spätestens 3 Jahre nach Auftragsbeendigung.
14. Auf die Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
15. Wir schließen sämtliche Verträge ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn anders lautenden AGB nicht widersprochen wird. Abweichende AGB sind unwirksam und werden nur durch ausdrückliche schriftliche Anerkennung Bestandteil des Vertrages.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Vollkaufleute unser Firmensitz.
17. Sollten einzelne Bestimmungen des Maklervertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Beide Seiten werden die unwirksame Klausel oder eine Lücke durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Stand: 01. August 2024